LECICO GmbH – Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen

Stand 31. Mai 2022

Diese allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen sind unterteilt in zwei Teile. Teil A gilt für alle Verträge, an denen die LECICO GmbH mit Sitz in Hamburg als Verkäufer oder Lieferant auftritt, während Teil B für alle Verträge gilt, an denen die LECICO GmbH mit Sitz in Hamburg als Käuferin oder Bestellerin auftritt.

Teil A: Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen in diesem Teil A. Sie sind Bestandteil aller Verkaufsverträge der LECICO GmbH, die wir mit unseren Kunden („Käufer“) abschließen. Sie gelten auch für alle unsere zukünftigen Lieferungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden. Diese Verkaufsbedingungen werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.

1.2. Entgegenstehende, abweichende oder einseitige Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns – auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder ungeachtet vorbehaltlos Leistungen erbringen – nicht; es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Höchstvorsorglich widersprechen wir hiermit der Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

1.3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

2. Angebot und Preise

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Unterbreitet der Kunde daraufhin seinerseits ein Angebot, kommt der Vertrag erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, spätestens mit Zugang unserer Rechnung oder Anlieferung beim Käufer, wenn diese vorher erfolgt, zustande.

3. Lieferung

3.1. Falls nicht anders vereinbart, liefern wir ab Auslieferungslager. Die Gefahr geht – sofern nichts Anderweitiges zwischen den Parteien vereinbart ist – spätestens mit der Übergabe der Lieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist).

3.2. Der Käufer trägt die Versandkosten.

3.3. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.

3.4. Wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät, können wir nach der Setzung einer Nachfrist von dem jeweiligen Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

3.5. Wir können auch schon vor erfolgter Lieferung Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers bestehen, vereinbarte Zahlungs- oder Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Käufers auftreten.

3.6. Verweigert der Kunde die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, können wir von allen mit dem Käufer geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.7. Sind wir mit unserer Lieferung im Verzug, verpflichtet sich der Käufer, uns eine angemessene  Nachlieferungsfrist zu bewilligen. Vor deren Ablauf sind Ansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

3.8. Höhere Gewalt und bei uns oder bei unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen oder ausbleibende Zulieferungen, die uns oder unseren Lieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Hinderung. Führt entsprechende Hinderung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

4. Mängelrügen und Gewährleistung

4.1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Lieferung und alle Gebinde. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Auf unser Verlangen hat der Kunde die mängelbehaftete Ware einzusenden. Jede weitere Be- oder Verarbeitung oder Benutzung der Ware ist einzustellen und Gelegenheit zur Beseitigung und Prüfung des beanstandeten Mangels zu geben. Wir haften nicht für Schäden, die durch Verarbeitung von Waren mit offensichtlichen Mängeln entstehen, oder für Mängel, die aufgrund unsachgemäßer Lagerung entstehen.

4.2. Wir haften auch nicht für Werbeaussagen Dritter, sofern uns diese Aussagen nicht zurechenbar sind.

4.3. Für den Fall, dass ein durch uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir wahlweise zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Für alle mangelbedingten Nachteile des Käufers haften wir nur unter den Voraussetzungen der Ziffer 5.

5. Haftung

5.1. Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im letzteren Fall ist unsere Haftung begrenzt auf Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen.

5.2. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.3. Ansprüche aus Ziffer 4 und 5 verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

6. Preise

6.1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungsmaterialien und Umsatzsteuer zum jeweils geltenden Satz.

6.2. Werden nach Vertragsabschluss öffentliche Abgaben erhöht oder neu eingeführt, erhöhen sich die Transport-, Rohstoff- oder Produktionskosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen, so ist über eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises zu verhandeln. Das gleiche gilt, wenn sonstige Umstände, die für uns im Zeitpunkt der Preisabsprache nicht vorhersehbar waren, unsere Kalkulation so wesentlich verändern, dass eine entsprechende Erhöhung des Kaufpreises gerechtfertigt erscheint.

7. Zahlung

7.1. Die Rechnung wird am Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt und ist, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt zu begleichen. Abzüge jeder Art (z. B. für Porto, Skonto, Überweisungs- und Versicherungsgebühren) sind unzulässig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Abmachung getroffen wurde. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen nach Mahnung in Höhe von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz + 40 € vor. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

7.2. Vor der vollständigen Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus dem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Zahlung hat ohne Rücksicht auf Währungsschwankungen in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung zu erfolgen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf aufgelaufener Verzugszinsen verwendet. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

7.3. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Grundsätzlich dürfen Wechsel keine längere Laufzeit als drei Monate haben.

7.4. Wird uns nachträglich über die Verhältnisse des Käufers oder einer seiner Mitverpflichteten etwas Nachteiliges bekannt, das auf eine Herabminderung der Kreditwürdigkeit schließen lässt, sind wir auch schon vor erfolgter Lieferung berechtigt, Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu verlangen. Verweigert der Kunde die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, können wir von allen mit dem Käufer geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung unser Eigentum.

8.2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen, bis alle unsere Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung ausgeglichen wurden.

8.3. Auf Verlangen des Käufers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

8.4. Der Käufer kann die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. In diesem Fall tritt der Käufer schon jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf an Dritte in Höhe unserer noch ausstehenden Forderung an uns ab, ohne dass es einer besonderen Urkunde darüber bedarf. Der Käufer verpflichtet sich, seinen Abnehmer jederzeit auf unser Verlangen hin von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Erlös wird treuhänderisch für uns vereinnahmt, ist gesondert greifbar aufzubewahren und sofort nach Fälligkeit an uns abzuführen. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren zugunsten von Dritten hat uns der Käufer anzuzeigen.

8.5 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vor vollständiger Bezahlung zu bearbeiten, zu vermischen und zu verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Waren wird vom Käufer für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wir sind in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch hinsichtlich der Fertigware als Hersteller anzusehen. Erfolgt die Be- und Verarbeitung zusammen mit Waren, die dem Käufer oder einem Dritten gehören, so erwerben wir an der daraus entstandenen Sache Miteigentum. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren für uns zu verwahren. Der Käufer ist berechtigt, die neu hergestellte Sache, wenn dies in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr üblich ist, weiter zu veräußern und auszuliefern. Hinsichtlich den aus der Veräußerung erworbenen Forderungen gilt das im vorstehenden Absatz Geregelte entsprechend. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

9. Rechtsgültigkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1. Anwendbar ist, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat, das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

9.2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Vertrags unwirksam bzw. undurchführbar, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelungen tritt eine solche, die dem mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten, insbesondere wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt.

9.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Erfüllungsort ist Hamburg.

Teil B: Einkaufsbedingungen

1. Maßgebliche Bedingungen; Anwendungsbereich

1.1. Für alle Geschäfte der LECICO GmbH mit Sitz in Hamburg mit dem Lieferanten gelten ergänzend unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen in diesem Teil B, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Sie gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Durch die Auftragsannahme erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Höchstvorsorglich widersprechen wir hiermit der Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.5. Soweit in diesen Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird diese auch gewahrt durch Übermittlung per elektronischer Datenübertragung.

2. Bestellung

2.1. Für den Umfang der Leistungspflichten des Lieferanten ist unsere schriftliche Bestellung maßgebend. Sie enthält eine vollständige Bezeichnung der zu liefernden Ware sowie den Preis und das verbindliche Lieferdatum.

2.2. Wir sind für sieben (7) Tage ab Bestelldatum an unsere schriftlichen Bestellungen gebunden. Auftragsbestätigungen, die wir nach Ablauf dieser Frist erhalten oder die von der Bestellung abweichen, gelten als neues Angebot, das unserer schriftlichen Annahme bedarf. Auf Abweichungen von der Bestellung muss der Lieferant ausdrücklich in der Auftragsbestätigung hinweisen.

2.3. Die Auftragsbestätigungen des Lieferanten müssen schriftlich erfolgen.

2.4. Bei Sukzessivlieferverträgen werden Lieferabrufe von uns verbindlich, wenn der Lieferant nicht spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat.

3. Preise; Zahlungsbedingungen

3.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise sind Nettopreise (zuzügl. Umsatzsteuer). Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließen die Preise sämtliche Transport- und Versandkosten einschließlich Verpackungskosten ein. Entstehende Stempelkosten, Diskont oder sonstige Spesen trägt der Lieferant. Der Transport bzw. Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, wir führen den Transport selbst durch.

3.2. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, netto. Der Lieferant ist verpflichtet, auf sämtlichen Rechnungen die jeweiligen Bestellteile sowie unsere Einkaufskontrakt- bzw. Bestellnummer anzugeben. Sofern dies nicht geschieht, sind wir für die hieraus entstehenden Zahlungsverzögerungen nicht verantwortlich.

3.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen uns gegenüber an Dritte abzutreten, es sei denn, sie stammen aus Lieferungen mit verlängertem Eigentumsvorbehalt oder wir stimmen der Abtretung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Verbot gilt nicht, sofern der Lieferant nachweist, dass der Lieferant ein schützenswertes Interesse an der Abtretung der Forderung hat, welches unser schützenswertes Interesse an dem Festhalten am Verbot überwiegt.

3.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Umfang zu.

4. Lieferbedingungen; Lieferverzug

4.1. Zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen ist der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

4.2. Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend; sind Lieferfristen genannt, beginnen diese ab Datum der Bestellung zu laufen. Sollte der Lieferant erkennen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Lieferdatum einzuhalten, wird er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, unbeschadet der vereinbarten Lieferfristen und -termine.

4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die jeweiligen Bestellteile sowie unsere Einkaufskontrakt- bzw. Bestellnummer anzugeben. Unterlässt der Lieferant dies, sind wir nicht für die hieraus entstehenden Verzögerungen verantwortlich.

4.4. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der jeweils vereinbarte bzw. in der Bestellung angegebene Ort für die Warenanlieferung.

4.5. Bei Verzug des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 1 % des Nettorechnungsbetrages zu verlangen, maximal jedoch 5 % des Nettorechnungsbetrages. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist den Parteien gestattet.

4.6. Bei Eintritt höherer Gewalt, wie etwa Krieg, Transport- oder Betriebsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, unvorhersehbaren devisenmäßigen Behinderungen oder sonstigen Hindernissen außerhalb unserer Kontrolle sind wir berechtigt, Erfüllung zu einem späteren Termin zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen. Handelt es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis oder dauert das Hindernis infolge der höheren Gewalt länger als 2 Monate an, sind die Parteien zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen.

4.7. Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Eigentumsvorbehalt

Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten – insbesondere der Vorbehalt des Eigentums an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung – wird ausgeschlossen. Insbesondere erfolgt auch keine Verarbeitung i.S. des § 950 BGB für den Lieferanten.

6. Qualitätssicherung

Die gelieferte Ware muss den jeweils geltenden in- und ausländischen gesetzlichen Bestimmungen, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, dem neuesten Stand der Technik sowie den in der Bestellung vorgegebenen Eigenschaften und Qualitätsanforderungen entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf etwaige Verwendungsbeschränkungen und Deklarationspflichten für die gelieferte Ware schriftlich hinzuweisen.

7. Gewährleistung; Mängeluntersuchung

7.1. Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und/oder den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Falls keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren mindestens von handelsüblicher Qualität sein. In der Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie sonstige Spezifikationen sind genau einzuhalten.

7.2. Der Lieferant sichert ferner zu, dass die gelieferten Waren in jeder Hinsicht, insbesondere hinsichtlich Zusammensetzung, Konstruktion und Kennzeichnung, mangelfrei und in Deutschland und/oder in dem sich aus der Bestellung ergebenden Bestimmungsland uneingeschränkt verkehrsfähig sind und dass mit ihrem Vertrieb weder gegen geltende rechtliche Vorschriften verstoßen noch in Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte oder Vertriebsbindungen, eingegriffen wird.

7.3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu; dies gilt auch uneingeschränkt bei Nebenpflichtverletzungen.

7.4. Mängelansprüche verjähren drei Jahre nach Ablieferung der Ware.

7.5. Soweit eine unverzügliche Untersuchung der gelieferten Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, werden wir die Ware nach vertragsgerechter Anlieferung am vereinbarten Lieferort unverzüglich untersuchen. Mängel, die im Rahmen der gebotenen Untersuchung erkennbar sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung gerügt. Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, werden innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung gerügt. Die Mängelanzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

7.6. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass die Untersuchung der Ware nur durch repräsentative Stichproben erfolgt, sofern dies den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges sowie der Art und dem Umfang der Lieferung entspricht. Wenn das Ergebnis der Stichproben hinsichtlich der Qualität oder Quantität der Ware einen Mangel ergibt, sind wir berechtigt, unsere Mängelgewährleistungsrechte bezüglich der gesamten Lieferung geltend zu machen.

7.7. Der Lieferant kann sich nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit unsererseits berufen, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware auf Umständen beruht, die der Lieferant kennt oder über die er nur infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis sein konnte.

7.8. Im Gewährleistungsfall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Lieferant hat auch solche Kosten zur tragen, die dadurch anfallen oder sich erhöhen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als an den Lieferort verbracht und dort verarbeitet bzw. abgefüllt wurde.

8. Produkte mit Datumsangaben

Bei Produkten, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben (Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum etc.) aufweist oder aufweisen muss, muss die Restlaufzeit, d.h. die Zeit, die uns für die Vermarktung der Produkte zur Verfügung steht, gerechnet ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag mindestens 80 % der Gesamtlaufzeit (Spanne zw. Herstellung und angegebenem Datum) betragen. Warenlieferungen, die diese Anforderung nicht erfüllen, gelten als mangelhaft.

9. Rückruf, Warnung und sonstige produktsicherheitsrechtlichen Maßnahmen

9.1. Ist der Lieferant aufgrund sicherheitsrechtlicher Bestimmungen verpflichtet, die zuständigen Behörden über Anhaltspunkte zu unterrichten, dass von der Ware eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen und/oder Sachen ausgeht oder dass die Ware nicht den sonstigen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Inverkehrbringen entspricht, informiert er uns hierüber unverzüglich schriftlich.

9.2. Ergeht für die Ware eine Warnung, ein Rückruf oder eine sonstige nach produktsicherheitsrechtlichen Bestimmungen behördlich angeordnete Maßnahme oder ergreift der Lieferant, ein Vorlieferant oder der Hersteller eine solche Maßnahme, haftet der Lieferant uns für den dadurch verursachten Schaden inklusive der für die Rücknahme der Ware entstandenen Kosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Maßnahme zu vertreten hat.

9.3. Beabsichtigten wir unsererseits, eine Warnung, einen Rückruf oder eine sonstige nach produkt- sicherheitsrechtlichen Bestimmungen gebotene Maßnahme durchzuführen, geben wir dem Lieferanten Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme, soweit dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Maßnahme, möglich und zumutbar erscheint. Der Lieferant haftet uns für den durch die Maßnahme verursachten Schaden inklusive der zur Durchführung der Maßnahme notwendigen Kosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Maßnahme zu vertreten hat.

9.4. Wird wegen tatsächlicher oder angeblicher Gesundheitsgefahren öffentlich, insbesondere in den Medien, davor gewarnt, die Ware oder Produkte mit denselben Inhaltsstoffen zu kaufen oder zu benutzen, sind wir zur Stornierung noch nicht ausgelieferter Bestellungen sowie zur Rückgabe bereits gelieferter Ware gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigt. Das Stornierungs- und Rückgaberecht besteht binnen eines Monats nach der ersten Veröffentlichung der Warnung. Der Lieferant haftet insbesondere auch für den uns aus der Warnung und/oder der Stornierung entstandenen Schaden, inklusive sämtlicher Folgekosten, soweit der Lieferant den Anlass für die Warnung zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche unsererseits wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bleiben hiervon unberührt.

9.5. Ziff. 9.4 gilt entsprechend bei Warnungen für Produkte, die mit der Ware vergleichbar sind oder die vergleichbare Inhaltsstoffe haben.

10. Rückverfolgbarkeit

Der Lieferant gewährleistet bezüglich der von ihm gelieferten Waren die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften (insbesondere Verordnung EG Nr. 178/2002, sowie zukünftige Regelungen). Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind außer den Waren selbst auch deren Inhaltsstoffe (Zutaten/Rohwaren, Zusatz- /Hilfsstoffe), der Zeitpunkt der Herstellung/Erzeugung, die Verpackungsmaterialien, sowie der Verlauf des Herstellungsprozesses. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Bedarfsfall (behördliche Beanstandung, Kundenreklamation etc.) auf Aufforderung die begehrten Auskünfte/Informationen bezüglich der Waren zu erteilen.

11. Ursprungszeugnisse

Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns die für einen etwaigen Export der Waren ins inner- und/oder außereuropäische Ausland erforderlichen oder zweckdienlichen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen (Ursprungserklärungen etc.) unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

12. Haftung; Freistellung

12.1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist.

12.2. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Pflichtverletzungen des Lieferanten, insbesondere wegen Sach- oder Rechtsmängeln, gegen uns geltend machen, sofern und soweit der Lieferant uns im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet ist. Der Lieferant erstattet uns insoweit auch sämtliche erforderlichen Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen.

12.3. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

12.4. Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

12.5. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 12.4 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

13. Vertraulichkeit

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche technischen und kommerziellen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die Pflicht zur Geheimhaltung betrifft sämtliche Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Muster, Modelle, Werkzeuge, Spezifikationen und sonstige Informationen, die der Lieferant aus dem Bereich von uns erhält. Sie bleiben im alleinigen Eigentum von uns und dürfen ohne die Zustimmung von uns weder verwertet noch an Dritte weitergegeben werden. Sie sind bei Vertragsbeendigung nach Wahl von uns vollständig zu vernichten und zu löschen oder an uns zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran ist ausgeschlossen. Die entsprechenden Verpflichtungen hat der Lieferant auch seinen Mitarbeitern und Subunternehmern aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht und das Verwertungsverbot gelten nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss schon öffentlich oder dem Lieferanten bekannt waren oder später öffentlich bekannt wurden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten dafür ursächlich war.

14. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

14.1. Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach unserer Wahl Hamburg oder der Sitz des Lieferanten, für Klagen des Lieferanten ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

14.3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder des Vertrags unwirksam bzw. undurchführbar, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelungen tritt eine solche, die dem mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgten, insbesondere wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt.